Pflegedienst nach SGB XI – jeder hat ein Recht auf Grundpflege

Ob nun durch einen Unfall oder altersbedingte Einschränkungen, in jedem Alter kann die Situation eintreten, dass man pflegebedürftig wird und auf Hilfe bei der Bewältigung des Alltags angewiesen ist. Häufig übernehmen Angehörige dann die Pflege, was neben Familienleben und Beruf jedoch eine überaus hohe Belastung darstellt. Laut Sozialgesetzbuch XI steht jedem Menschen das Recht zu, die Grundpflege in Anspruch zu nehmen und hierfür einen Antrag bei der Pflegeversicherung zu stellen.

  • Einen passenden Pflegedienst finden
  • Pflegegrad beantragen, um Pflegeleistungen zu erhalten
  • Pflegegrad Widerspruch, um Ihr Recht auf Pflegeleistungen durchzusetzen

Mit einem ambulanten Pflegedienst nach SGB XI erhalten Sie eine umfassende Unterstützung bei der Grundpflege Ihres Angehörigen. Durch die häusliche Pflege wird den Betroffenen ein Umzug in ein Pflegeheim erspart und ein selbstbestimmtes Leben trotz gesundheitlich bedingter Einschränkungen gefördert.

Ein Pflegedienst nach SGB XI sichert die Grundpflege Ihrer Angehörigen und entlastet Sie im Alltag. So können Sie weiterhin Ihrem Beruf nachgehen und sich um die alltäglichen Dinge im Leben kümmern, wie etwa die Erledigung der Einkäufe. Die häusliche Pflege wird in diesem Fall von den Pflegekräften des Pflegedienstes übernommen. So wissen Sie zu jeder Zeit, dass Ihr Angehöriger in den besten Händen ist und ihm die Betreuung zuteil wird, die er benötigt. Mit einem Pflegedienst nach SGB XI erhalten pflegebedürftige Angehörige die Pflege und Betreuung, die sie im Alltag benötigen. Wir informieren Sie gerne über die Leistungen, die in der Grundpflege enthalten sind, und sind Ihnen zudem bei der Suche nach einem Pflegedienst nach SGB XI behilflich.

Der Pflegedienst nach SGB XI – das Wichtigste im Überblick

Die Grundpflege steht pflegebedürftigen Menschen zu und umfasst die Körperpflege, Ernährung sowie Mobilität eines Patienten. Zudem soll die Eigenständigkeit der Pflegebedürftigen gefördert werden und durch Prophylaxe einer Verschlechterung vorgebeugt werden. Nicht im Vordergrund der Grundpflege hingegen stehen hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder die Begleitung im Alltag. Die Kosten für die Grundpflege werden je nach Pflegegrad von der Pflegeversicherung übernommen. Die Höhe der Pflegesachleistungen richten sich hierbei nach dem jeweiligen Pflegegrad. Den Pflegegrad können Sie bei einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit einfach beantragen.

Nach Antragsstellung beauftragt die Pflegekasse den medizinischen Dienst, der die Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld für eine Beurteilung des Pflegebedarfs aufsucht. Hierbei wird die alltägliche Pflegesituation protokolliert und dokumentiert, um den Pflegebedarf im Anschluss realistisch einschätzen zu können. Das Pflegegutachten des medizinischen Dienstes wird dann der Pflegekasse vorgelegt, die schlussendlich entscheidet, ob der Antragsteller einen Pflegegrad erhält und wie dieser eingestuft wird. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller in der Regel schriftlich per Post mitgeteilt.

Der Erhalt eines Pflegegrades verpflichtet nicht zur Inanspruchnahme der Grundpflege durch einen Pflegedienst nach SGB XI. Der Antragsteller entscheidet selbst, ob er Pflegesachleistungen beziehen möchte, die durch einen ambulanten Pflegedienst ausgeführt werden, oder ob er Pflegegeld erhalten möchte.

Die Pflegesachleistungen fallen für den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes an. Diese liegen seit dem 01.01.2017 je nach Pflegegrad bei:

Pflegegrad 1:                       0 Euro

Pflegegrad 2:                  689 Euro

Pflegegrad 3:               1.298 Euro

Pflegegrad 4:                1.612 Euro

Pflegegrad 5:               1.995 Euro

Das Pflegegeld hingegen kann von Antragstellern in Anspruch genommen werden, die von Angehörigen zuhause gepflegt werden. Das Pflegegeld liegt seit dem 01.01.2017 abhängig vom Pflegegrad bei:

Pflegegrad 1:               halbjährlicher Beratungsbesuch

Pflegegrad 2:                316 Euro

Pflegegrad 3:                545 Euro

Pflegegrad 4:               728 Euro

Pflegegrad 5:               901 Euro

Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen beziehungsweise dem Pflegegeld steht jedem Pflegebedürftigen abgestimmt auf seinen Pflegezustand die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegehilfsmitteln zu. Auch eine Verbesserung des Pflegeumfeldes und notwendige Umbaumaßnahmen können bei Bedarf bezuschusst werden.

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